Mittwoch, 17. Februar 2010

Berufliche Chancen für Nachwuchswissenschaftler werden gestärkt


Berufliche Chancen für Nachwuchswissenschaftler werden gestärkt

Einheitlicher akademischer Mittelbau soll den Hochschulen mehr Flexibilität beim Personaleinsatz geben

Hamburg, 16.02.2010

Um die beruflichen Chancen für Nachwuchswissenschaftler zu verbessern sowie exzellentes wissenschaftliches Personal leichter gewinnen und an die Stadt binden zu können, hat der Senat heute die Einführung eines einheitlichen akademischen Mittelbaus sowie weitere Änderungen im Hochschulgesetz beschlossen. Den Hochschulen werden damit wirksame und flexible Instrumente für die Personalgewinnung und Personalbindung an die Hand gegeben.

Die Änderung der hochschulrechtlichen Regelungen greift Aspekte des im April 2009 vorgestellten Entwurfs eines Wissenschaftsförderungsgesetzes auf, der aufgrund der laufenden Evaluierung des Hamburgischen Hochschulgesetzes zunächst teilweise zurückgestellt wurde. Die jetzt beschlossenen Instrumente berühren nicht diejenigen Bereiche, die der Evaluierung unterliegen.

Wissenschaftssenatorin Dr. Herlind Gundelach: "Nach der Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) setzen wir nun einen zweiten wichtigen Baustein der Modernisierung des Hamburger Hochschulrechtes. Wir wollen insbesondere dem wissenschaftlichen Nachwuchs und hoch qualifizierten Wissenschaftlern attraktive Beschäftigungsbedingungen bieten; Qualität und Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftsstandortes Hamburg werden dadurch weiter gestärkt. Gleichzeitig unterstreichen wir den besonderen Wert der Hochschulautonomie, da die Hochschulen selbstständig darüber entscheiden können, welche Instrumente sie nutzen."

Als Kernelement soll ein einheitlicher akademischer Mittelbau gebildet werden, der aus den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besteht, zu denen künftig auch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben gehören werden. Durch die Vereinheitlichung erweitern sich insbesondere für Lehrkräfte für besondere Aufgaben die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten. Die Unterscheidung zwischen beiden Gruppen, die auf das Hochschulrahmengesetz des Bundes zurückgeht, war künstlich und schränkte die Flexibilität der Hochschulen beim Personaleinsatz unnötig ein.

Ferner sollen wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zukünftig auch im Beamtenverhältnis beschäftigt werden können. Die Stadt Hamburg möchte damit berufliche Perspektiven im Rahmen einer Beamtenlaufbahn eröffnen, wie sie auch in anderen Bundesländern vorhanden sind. Ebenso soll eine sogenannte Seniorprofessur geschaffen werden, um im Einzelfall hervorragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler über die übliche Altersgrenze hinaus an die Hochschule binden zu können, ohne dass hierdurch Stellen für den wissenschaftlichen Nachwuchs blockiert würden.

Um Kandidatinnen und Kandidaten für hauptamtliche Leitungsfunktionen an den Hochschulen gewinnen zu können, sollen Rückfallpositionen eingerichtet werden. Rückfallpositionen können z.B. erforderlich sein, wenn die Amtszeit abgelaufen ist und das Beschäftigungsverhältnis zum früheren Dienstherrn nicht mehr besteht, das Ruhestandsalter aber noch nicht erreicht ist.

Promotionsberechtigte Hochschulen sollen zukünftig besondere Promotionsstudiengänge anbieten können, in deren Rahmen vor allem in forschungsstarken Bereichen der international anerkannte Grad eines "Doctor of Philosophy" (Ph.D.) verliehen werden kann. Auch dies soll die Attraktivität – insbesondere der Universität Hamburg – für den internationalen wissenschaftlichen Nachwuchs erhöhen.

Da Weiterbildung für viele Berufstätige ein wichtiger Baustein zur Beschäftigungssicherung oder zum beruflichen Aufstieg ist, aber z.B. soziale Gründe die Aufnahme eines Studiums erschweren können, sollen Studiengebühren im Bereich der weiterbildenden Studiengänge künftig flexibel gestaltet werden können. Die bislang für weiterbildende Studiengänge zwingend vorgeschriebene Erhebung kostendeckender Gebühren wird künftig zur "Soll-Vorschrift", um in Ausnahmefällen, die im öffentlichen Interesse liegen oder der Profilbildung der Hochschule dienen (z.B. der "Pop-Kurs"), auch nicht-kostendeckende Gebühren erheben zu können.

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