Mittwoch, 20. Januar 2010

Kein Anspruch auf gesonderte Schulbuch-Beihilfe bei Hartz IV





Kein Anspruch auf gesonderte Schulbuch-Beihilfe bei Hartz IV

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen haben Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch auf gesonderte Beihilfe für Schulbücher (Az.: L 7 AS 72/08).

Im konkreten Fall ging es um eine Familie mit insgesamt 10 schulpflichtigen Kindern, die Hartz IV bezieht. Sie stellte einen Antrag auf ein Darlehen (ohne Rückzahlungsverpflichtung) für die Eigenanteil-Übernahme für Lernmittel der Kinder. Der Eigenanteil beträgt pro Kind 40 Euro. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass dieser Eigenanteil bereits in der normalen Regelleistung in Höhe von 1339,99 Euro enthalten sei. Sie stellte der Familie aber ein Darlehen in Aussicht, das über Raten zurückgezahlt hätte werden können. Die Familie erhielt neben der Regelleistung noch Kindergeld und eine Erwerbsminderungsrente für den Vater.

Die Familie klagte gegen die Entscheidung der ARGE - erfolglos. Die Richter sahen in dem Angebot eines Darlehens mit Ratenrückzahlung eine angemessene Reaktion auf die familiäre Situation. Außerdem nutzten die Kinder dem Schulleiter zufolge die Bücher das ganze Schuljahr lang ohne den Eigenanteil zu zahlen. Ihr im Grundgesetz festgelegtes Recht auf Bildung sei somit nie gefährdet gewesen.

geldio.de

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